AF-025/2026: Grundsatzbeschluss zum Projekt „Erdbecken-Wärmespeicher mit Solarthermie“ der Fernwärme Teltow (FWT)

Anfrage:

Am 14.01.2026 wurde mit DS-191/2025 ein Grundsatzbeschluss zum Projekt „Erdbecken-Wärmespeicher mit Solarthermie“ der Fernwärme Teltow (FWT) gefasst. Die Verwaltung wurde damit beauftragt „die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und die entsprechenden Beschlussanträge vorzubereiten“.

  1. Die Planungskosten sollen nach § 11 BauGB voraussichtlich überwiegend von der FWT über einen städtebaulichen Vertrag getragen werden. Mit welchen Gesamtkos­ten wird für die
    a) Änderung des Flächennutzungsplans sowie
    b) die Aufstellung, Auslegung und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gerechnet?

Bitte schlüsseln Sie die Kosten der Stadt und FWT auf nach:
– planerischen Leistungen,
– Fachgutachten (Umwelt- und Artenschutz, Wasser/Geologie, Landschaftsbild/Visualisie­rung, Verkehr, Lärm/Immissionen, Klima/Mikroklima, Alternativenprüfung)
– externer Rechtsberatung
– Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligungsverfahren.

  1. Sollte es nach Auslegung des B-Plans (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu einem Normenkon­trollverfahren kommen, mit welchen zusätzlichen Kosten (Anwaltskosten, Gerichts­kosten, Kosten für Gutachten) rechnet die Stadt in einem solchen Verfahren in etwa?
  1. Falls das Bebauungsplanverfahren – etwa infolge eines Normenkontrollverfahrens – ganz oder teilweise scheitert:
    a) Welche der zuvor genannten Kosten wären nach Auffassung der Stadt von der FWT zu tragen und welche ggf. von der Stadt?
    b) Bestehen aus Sicht der Stadt mögliche Entschädigungs- oder Ausgleichsansprü­che betroffener Grundstückseigentümer (z. B. wegen Wertminderungen), und wenn ja, gegen wen könnten sich diese richten?
  1. Vor dem Hintergrund der Größe des Vorhabens (größter Erdbecken-Wärmespeicher Deutschlands), der erheblichen Eingriffe in Landschaft und Wasserhaushalt sowie der unmittelbaren Auswirkungen auf bewohnte Grundstücke stellt sich die Frage der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung:
    Plant die Stadt eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
    Oder ist vorgesehen, dass die Bürger erstmals im Rahmen der öffentlichen Ausle­gung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorbringen können?
  1. Für den geplanten Erdbecken-Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ca. 40.000 m³ stellen sich grundlegende wasserrechtliche Fragen:
    a) Aus welchen Quellen soll das für den Speicher benötigte Wasser stammen (z. B. Trinkwasser, Grundwasser, Rohwasser), und welche wasserrechtlichen Genehmi­gungen wären hierfür erforderlich?
    b) Wie bewertet die Stadt die Frage der Entsorgung bzw. Behandlung des im Spei­cher befindlichen Betriebswassers im Falle eines späteren Rückbaus der Anlage, und wer wäre für die damit verbundenen Kosten verantwortlich?

Antwort des Bürgermeisters vom 02.03.2026:

Antwort
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