AF-025/2026: Grundsatzbeschluss zum Projekt „Erdbecken-Wärmespeicher mit Solarthermie“ der Fernwärme Teltow (FWT)
Anfrage:
Am 14.01.2026 wurde mit DS-191/2025 ein Grundsatzbeschluss zum Projekt „Erdbecken-Wärmespeicher mit Solarthermie“ der Fernwärme Teltow (FWT) gefasst. Die Verwaltung wurde damit beauftragt „die planungsrechtlichen Voraussetzungen zu schaffen und die entsprechenden Beschlussanträge vorzubereiten“.
- Die Planungskosten sollen nach § 11 BauGB voraussichtlich überwiegend von der FWT über einen städtebaulichen Vertrag getragen werden. Mit welchen Gesamtkosten wird für die
a) Änderung des Flächennutzungsplans sowie
b) die Aufstellung, Auslegung und den Satzungsbeschluss des Bebauungsplans gerechnet?
Bitte schlüsseln Sie die Kosten der Stadt und FWT auf nach:
– planerischen Leistungen,
– Fachgutachten (Umwelt- und Artenschutz, Wasser/Geologie, Landschaftsbild/Visualisierung, Verkehr, Lärm/Immissionen, Klima/Mikroklima, Alternativenprüfung)
– externer Rechtsberatung
– Öffentlichkeitsarbeit und Beteiligungsverfahren.
- Sollte es nach Auslegung des B-Plans (§ 3 Abs. 2 BauGB) zu einem Normenkontrollverfahren kommen, mit welchen zusätzlichen Kosten (Anwaltskosten, Gerichtskosten, Kosten für Gutachten) rechnet die Stadt in einem solchen Verfahren in etwa?
- Falls das Bebauungsplanverfahren – etwa infolge eines Normenkontrollverfahrens – ganz oder teilweise scheitert:
a) Welche der zuvor genannten Kosten wären nach Auffassung der Stadt von der FWT zu tragen und welche ggf. von der Stadt?
b) Bestehen aus Sicht der Stadt mögliche Entschädigungs- oder Ausgleichsansprüche betroffener Grundstückseigentümer (z. B. wegen Wertminderungen), und wenn ja, gegen wen könnten sich diese richten?
- Vor dem Hintergrund der Größe des Vorhabens (größter Erdbecken-Wärmespeicher Deutschlands), der erheblichen Eingriffe in Landschaft und Wasserhaushalt sowie der unmittelbaren Auswirkungen auf bewohnte Grundstücke stellt sich die Frage der frühzeitigen Öffentlichkeitsbeteiligung:
Plant die Stadt eine frühzeitige Öffentlichkeitsbeteiligung nach § 3 Abs. 1 BauGB, und wenn ja, zu welchem Zeitpunkt?
Oder ist vorgesehen, dass die Bürger erstmals im Rahmen der öffentlichen Auslegung nach § 3 Abs. 2 BauGB Einwendungen vorbringen können?
- Für den geplanten Erdbecken-Wärmespeicher mit einem Speichervolumen von ca. 40.000 m³ stellen sich grundlegende wasserrechtliche Fragen:
a) Aus welchen Quellen soll das für den Speicher benötigte Wasser stammen (z. B. Trinkwasser, Grundwasser, Rohwasser), und welche wasserrechtlichen Genehmigungen wären hierfür erforderlich?
b) Wie bewertet die Stadt die Frage der Entsorgung bzw. Behandlung des im Speicher befindlichen Betriebswassers im Falle eines späteren Rückbaus der Anlage, und wer wäre für die damit verbundenen Kosten verantwortlich?
