DS-107/2025: Änderungsantrag zur Feuerwehr-Entschädigungssatzung Teltow

Beschlussvorschlag:

Der Brandschutz und die Gefahrenabwehr in Teltow und überregional werden überwiegend durch das ehrenamtliche Engagement der Angehörigen der Freiwilligen Feuerwehr sichergestellt. Diese übernehmen unter Einsatz ihrer Freizeit einen zentralen Beitrag sowohl zum Schutz der Bevölkerung als auch zur Unterstützung im Katastrophenfall. Angesichts der wachsenden Anforderungen und der zunehmenden Belastung ist eine angemessene Würdigung und Entschädigung der ehrenamtlichen Einsatzkräfte notwendig, um ihre Motivation und Einsatzbereitschaft zu erhalten. Die Anpassung der Entschädigungssatzung trägt dieser besonderen Bedeutung und Leistung Rechnung und sichert auch künftig die Einsatzfähigkeit und Attraktivität der Freiwilligen Feuerwehr in Teltow.
Eine ausreichende Personalverfügbarkeit ist für unsere Feuerwehr mit ehrenamtlichen Einsatzkräften eine der wichtigsten Grundvoraussetzungen, um die Leistungsfähigkeit dauerhaft sicherzustellen. Die Freiwilligen Feuerwehren stehen zunehmend vor der Herausforderung, ausreichend ehrenamtliche Einsatzkräfte zu gewinnen und deren Engagement langfristig zu sichern. Ursachen hierfür sind unter anderem der demografische Wandel und die damit einhergehende Mitgliederfluktuation. Gleichzeitig steigen die Einsatzzahlen, wodurch die Belastung der ehrenamtlichen Feuerwehrleute weiter zunimmt. Um die Einsatzbereitschaft und die Leistungsfähigkeit der Feuerwehr Teltow auch künftig zu sichern, ist es notwendig, sowohl neue Mitglieder zu gewinnen als auch die Motivation und Bindung der aktiven Einsatzkräfte zu stärken. Eine entscheidende Maßnahme dafür ist die Wertschätzung des Ehrenamtes – hierzu trägt eine zeitgemäße und verbesserte Entschädigungsregelung maßgeblich bei. Durch die Anpassung der Entschädigungssatzung wird das ehrenamtliche Engagement anerkannt und ein zusätzlicher Anreiz geschaffen, sich langfristig in der Feuerwehr Teltow einzubringen.

Die Stadtverordneten mögen folgende Änderung der Neufassung übernehmen und beschließen:

1.
§ 3 Aufwandsentschädigung Absatz 1 (neu):
Stadtwehrführer 100,00 €, Stellv. Stadtwehrführer 80,00 €, Ortswehrführer 100,00 €, Stellv. Ortswehrführer 80,00 €, Stadtjugendwart 100,00 €, Stellv. Stadtjugendwart 80,00 €
weitere Angehörige, welche regelmäßig ehrenamtlichen Feuerwehrdienst leisten und berufen sind als Zugführer, erhalten 100,00 € und Gruppenführer erhalten 80,00 € nach dem Gefahrenabwehrbedarfsplan der Stadt Teltow.

Begründung:
Aufgrund der bereits erfolgten Abberufungen der Gruppen- und Zugführer, die sich zu gleichen Teilen in der freiwilligen Teltower und Ruhlsdorfer Feuerwehr befinden, erhalten diese keine Aufwandsentschädigung nach bisheriger Satzung! Diese sind wieder zu berufen. Auch werden diese Lehrgänge bzw. Qualifizierungen des Gruppen- und Zugführers in der neuen Satzung nicht weiter berücksichtigt, obwohl die Feuerwehr-Dienstvorschrift 3 (FwDV 3) die taktischen Einheiten im Lösch- und Hilfeleistungseinsatz für die Feuerwehren regelt. Sie legt die Grundlagen für eine einheitliche Arbeitsweise der Feuerwehren bei der Brandbekämpfung und technischen Hilfeleistung fest. Ziel ist die Einheitlichkeit im Feuerwehrdienst.
Die Herabsetzung der Aufwandsentschädigung des Stadt-, und stellv. Stadtwehrführers liegt in der Begründung einer Personalunion, d.h. es sind Angestellte der Stadt und Leiter in der Hauptwache.

Absatz 2 (neu): Aktive Atemschutzgeräteträger, die über eine gültige G26.3 Untersuchung sowie die erforderliche Ausbildung gemäß FwDV 7 verfügen, sowie regelmäßig die Atemschutzübungsstrecke und erforderliche Einsatzübung leisten, erhalten eine Aufwandsentschädigung in Höhe von zusätzlich 25,00 € pro Einsatz als Atemschutzgeräteträger.

Begründung:
Die Ausbildung, regelmäßige Fortbildung, körperliche Eignungsnachweise und die besondere Gefährdungslage im Einsatz unter Atemschutz sollen mit dieser Entschädigung anerkannt und gewürdigt werden.
Alternativ kann dies analog zu anderen Tätigkeiten auch als Vorschrift in § 4 (Entschädigungen für besondere Tätigkeiten) als eigener Punkt aufgenommen werden.

2.
§ 4 Entschädigung Absatz 1 (neu):
Als Entschädigung für die Teilnahme an Aus- und Fortbildungen erhält ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 5,00 Euro je Ausbildungsdienst, für maximal 6 Ausbildungsdienste im Monat.

Begründung:
Mit den regelmäßigen Lehrgängen im Kreis, die regelmäßigen Schulungen in der Stadt und weitere Ausbildung, können auch über 6 Ausbildungsdienste im Monat beinhalten.

Absatz 2 (neu): Für jede Teilnahme an einem Einsatz erhält ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr eine Entschädigung in Höhe von 10,00 € pro Stunde.
Kommt es im Falle eines Alarms nicht zu einem Einsatz, erhält ein Angehöriger der Freiwilligen Feuerwehr 7,00 €, wenn er nachweislich mit der Bereitschaft zum Einsatz am Gerätehaus erschienen ist.

Abstimmungsergebnis:
Der Änderungsantrag wurde mit 4 Ja-Stimmen, 22 Nein-Stimmen und 1 Enthaltung abgelehnt.

Pressemitteilung:

Dazu ist von der AfD-Fraktion folgende Mitteilung an die Presse herausgegeben worden.

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